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Wenn Diskretion über Werbung steht


Wer auf der Suche nach Kundschaft ist, der lockt sie am besten mit Werbung an. Doch nicht jede Berufsgruppe darf in Luxemburg auf diese Weise auf sich aufmerksam machen. Manchen Berufen ist Werbung komplett untersagt. Ein Überblick.

Künftig sollen in Luxemburg Ärzte mehr Informationen zu ihrem Beruf veröffentlichen dürfen – auch, wenn für sie weiterhin andere Maßstäbe gelten werden als für herkömmliche Werbung. Der „Code de Déontologie“ wird diese Vorgaben festhalten. Doch mit diesen strengen Werberegeln sind die Ärzte nicht alleine. Auch andere Berufsgruppen dürfen keine oder nur begrenzt Werbung schalten.

Allgemein gültige Angaben dazu, wer in Luxemburg Werbung schalten darf und wer nicht, gibt es laut der „Commission pour l’éthique en publicité“ (CLEP) und laut Handelskammer nicht. Jede Berufssparte muss sich demnach an die Regeln halten, die von der für sie zuständigen Kontrollstelle festgelegt werden.

Von einem Werbeverbot oder zumindest strengen Vorgaben sind neben Ärzten unter anderem auch Apotheker, Anwälte, Notare, Architekten, Wirtschaftsprüfer oder Gerichtsvollzieher betroffen.

Angaben müssen sachlich und berufsbezogen sein

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Jeder dieser Bereiche muss sich nach einem eigenen Verhaltenskodex richten. Das Prinzip ist für all diese Berufe aber mehr oder weniger das gleiche: Diskretion, Sachlichkeit und Vertraulichkeit sind wichtiger als Werbung und Anreiz zur Gewinnmaximierung. Will heißen: Wer seriös, unabhängig und unparteiisch wirken will, der darf keine oder nur begrenzt Werbung schalten.

Beispiel Anwälte: Sie dürfen laut Verhaltenskodex – ähnlich wie Ärzte – nur bestimmte Informationen über sich oder ihre Kanzlei preisgeben. Unter anderem steht es ihnen zu, über Dienstleistungen und ihre eigene Person zu schreiben, soweit diese Angaben sachlich und berufsbezogen sind.

Hinweise auf einzelne Mandate oder Mandanten dürfen sie nur öffentlich machen, wenn ein Mandant dem ausdrücklich stattgegeben hat. „L’information donnée par la publicité doit se limiter à des éléments objectifs, c’est-à-dire susceptibles d’etre appréciés et vérifiés“, heißt es in der Verordnung für Anwälte, die Teil der Luxemburger Anwaltskammer sind. Was ein Anwalt unter anderem nennen darf: seine Universitätsabschlüsse, berufsbezogene Kenntnisse sowie seine Fachgebiete.

Gleiches Recht für alle

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Ähnliches gilt auch für andere Berufe wie den des Architekten. Sie dürfen zwar ihre Projekte oder ihre Aktivitäten publik machen  – allerdings auch hier nur, wenn diese Veröffentlichung diskret bleibt („s’interdisant toute publicité tapageuse“). Der „Conseil de l’Orde des Architectes“ rät seinen Mitgliedern außerdem Anzeigen, wie beispielsweise in Telefonbüchern, homogen zu gestalten. So können alle gleich nach außen hin auftreten – ohne sich gegenseitig Konkurrenz zu machen.

Apotheker dürfen ihrerseits nur Informationen preisgeben, wenn sie dem öffentlichen Gesundheitswesen dienen. Marketing- oder Verkaufskampagnen sind auch hier laut „Code de Déontologie“ verboten.

Notare werden hingegen in Luxemburg vom Großherzog ernannt und haben einen öffentlichen Auftrag. Sie sollen – wie Richter und Staatsanwälte – unabhängig und unparteiisch in ihren Entscheidungen sein. Alle 36 Notare haben laut Gesetz aus dem Jahr 1976 die gleichen Befugnisse und Aufgaben. Ein Notar darf innerhalb jenes Bezirkes handeln, in dem sich auch sein Büro befindet. Außerdem darf er laut Gesetz keine anderen Nebentätigkeiten ausüben. Im Text ist offiziell nicht die Rede davon, dass ein Notar keine Werbung schalten kann. Inoffiziell ist Werbung in dieser Berufsgruppe allerdings nicht üblich.

Vorgaben auch für kommerziellen Handel

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Ein Werbeverbot oder restriktive Richtlinien gelten demnach in Luxemburg vor allem für freie, ethische Berufe. Doch auch für den Handel gibt es in Luxemburg einige Einschränkungen in Bezug auf Werbung. So darf ein Laden laut Gesetz nur zweimal pro Jahr mit einem „Schlussverkauf“ („Soldes“) werben. Die Perioden des Schlussverkaufs werden jedes Jahr durch eine großherzogliche Verordnung festgelegt und finden einmal im Winter und einmal im Sommer für maximal einen Monat statt.

Auch ist Tabakwerbung für Zigaretten und E-Zigaretten in Luxemburg untersagt (mit Ausnahme von Hinweisen auf Tabakmarken, die auf Produkten, oder Gegenständen in direktem Zusammenhang mit Zigaretten, Feuerzeugen und Aschenbechern stehen dürfen). Verboten ist außerdem irreführende Werbung, weil durch sie ein unlauterer Wettbewerb entstehen könnte.


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Author: Mary Hoffman

Last Updated: 1703494922

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